dies ist derzeit noch eine rechtliche Grauzone, da noch kein Gesetz genau diesen Fall "vor Augen" hatte, allerdings koennte rechtlich koennte hierbei § 6b Bundesdatenschutzgesetz zu beachten sein:
Die Beobachtung oeffentlich zugaenglicher Raeume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulaessig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung oeffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Allerdings ist das BDSG nach § 1 nicht anzuwenden, wenn Aufnahmen für persoenliche Zwecke gemacht werden, was hierbei vorliegen dürfte, wenn es ausschliesslich privater Fahrten dient und der Aufzeichnung eventueller Unfaelle.
Auch ist strafrechtlich § 201a StGB nicht einschlaegig, sofern Sie mit der Autokamera nicht bewusst und dauerhaft in fremde Haeuser filmen, was kaum der Fall sein dürfte, da im Parkzustand die Kamera nicht angestellt ist.
Daraus folgt, dass das Betreiben der Dashcams, unabhaengig der Aufloesung, rechtlich nicht verboten und auch als Beweis daher vollstaendig verwertbar ist.
Es spricht einiges dafür, dass die wahllose Nutzung einer Video-Kamera im fliessenden oder ruhenden Strassenverkehr zur Sicherung von Eigentumsrechten gegen die allgemeinen Persoenlichkeitsrechte anderer verstoesst.
Bei einer im Raum stehenden Noetigung wird das Gericht die Kamera nicht akzeptieren, bei einer Unfallflucht mit Todesfolge hingegen schon. Auch koennte die Verwertbarkeit eines Videos am parkenden Auto, das eine Fahrerflucht nachweist, wenn kein anderes Beweismittel vorhanden ist, gegeben sein
Obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage existieren bisher nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
über solch einen Fall berichtete das ZDF-Magazin WISO am 4. Maerz 2013: Richard Groegel aus dem fraenkischen Roth wurde von einem BMW überholt und ausgebremst, er fuhr mit seinem Mazda auf. Ohne den Video-Beweis aus seiner Auto-Kamera haette man ihm die Schuld zugesprochen. Nach Auswertung der Bilder hat das Gericht entschieden: Der BMW-Fahrer ist schuld – drei Monatsgehaelter Geldstrafe und 21 Monate Fahrerlaubnis weg wegen gefaehrlichen Eingriffs in den Strassenverkehr und Noetigung.
Ein Gericht hat die Aufnahmen einer sogenannte Dashcam in einem Strafprozess ganz offiziell als Beweismittel genutzt........
Das Gericht liess die Bilder als Beweismittel zu, weil der Fahrer die Kamera nur angeschaltet hatte, um expliziert das Verhalten des anderen Autofahrers zu belegen (Az: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)). Das Gericht verwies darauf, dass die Aufnahmen als verlaessliches Beweismittel „erforderlich und verhaeltnismaessig“ seien. Die Nutzung des Geraetes sei in diesem Fall „anlassbezogen“ gewesen.
Darf ich mit den Kamera-Aufzeichnungen andere denunzieren? Gar nicht noetig! Anwalt Lenhart: "In den seltensten Faellen ist ein Video-Beweis erforderlich, regelmaessig reicht die Zeugenaussage. Die Justiz glaubt dem Anzeigenerstatter, denn der hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, nimmt die Unannehmlichkeiten der Anzeigenerstattung auf sich und würde sich bei falscher Verdaechtigung oder Falschaussage vor Gericht strafbar machen."
Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Verwertung im Zivilprozess nicht grundsaetzlich entgegen.
Dashcams kann gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstossen: Ziel der Montage am Armaturenbrett eines Fahrzeuges ist es, andere Verkehrsteilnehmer mit amtlichem Kennzeichen zu filmen und zu speichern, ohne dass der Betroffene dies mitbekommt und weiss, was mit seinen persoenlichen Daten geschehen soll. Wer diese Aufzeichnung ins Internet stellt und so der Öffentlichkeit zugaenglich macht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich gemacht zu haben, hat ohne Zustimmung der Beteiligten gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstossen.
Deshalb kann ein Video in Augenschein genommen und verwertet werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass hier Manipulationen ausgeschlossen sind; auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen.
Wer dagegen selbst wegen eines Verkehrsverstosses belangt wird, kann mit der Aufzeichnung belegen, ob z.B. die Ampel wirklich schon rot oder noch grün war. Andererseits kann die Kamera von der Polizei als Beweismittel beschlagnahmt werden, wenn ein Fahrer seine rasante Fahrt gefilmt hat und dabei von der Polizei beobachtet wurde. In diesem Fall dürfen die belastenden Aufzeichnungen auch gegen den Willen des Verwenders verwertet werden.
Auch im europaeischen Ausland fehlen bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams. überwiegend ist die Nutzung jedoch zulaessig, wobei insbesondere darauf geachtet werden muss, dass das Sichtfeld des Fahrers durch die Kamera nicht eingeschraenkt ist. Zudem werden auch in einigen Laendern datenschutzrechtliche Bedenken erhoben, so dass generell die gewerbliche Nutzung oder eine Veroeffentlichung der Aufnahmen im Internet, beispielsweise in den sozialen Netzwerken, untersagt sein dürfte. Eine FIA-Umfrage zur Zulaessigkeit von Dashcams kam zu folgendem Ergebnis:
In den folgenden europaeischen Laendern ist die Verwendung von Dashcams zulaessig:
Bosnien-Herzegowina, Daenemark, Frankreich (solange keine Sichtbeeintraechtigung), Grossbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen, Serbien und Spanien.
Problematisch auf Grund von datenschutzrechtlichen Bedenken:
Schweden, Schweiz
In diesen Laendern ist die Verwendung von Dashcams untersagt:
Belgien, Luxemburg, Österreich und Portugal.
Da sich die Diskussion in vielen Laendern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Laendern moeglich.
Für die Versicherung AXA Winterthur stellen Unfalldatenspeicher eine bessere Alternative dar, da Dashcams nur ein "eingeschraenktes Sichtfeld" liefern würden.[8]
In Österreich ist der Einsatz von Autokameras verboten und wird mit bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall mit bis zu 25.000 Euro, bestraft.[9] Damit folgte die Datenschutzkommission der Rechtsansicht des gemeinnützigen Vereins Österreichische Gesellschaft für Datenschutz.[10]
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